[2] Valerio . . Claudio . .] s. 26.36.11.
mutuam] was Liv. 26.36.11 als grofse Freigebigkeit geschildert hat, erscheint hier als ein Darlehn; aber es liegt im Wesen des mutuum im Gegensatz zum Vertrage, dafs keine Zinsen gezahlt werden; s. Rein PR. 625; Mms. StR. 1 2, 229.
tertia pensio] ist nicht genau ausgedrückt (s. § 9); denn 29.16.3 war bestimmt, dafs die zweite Zahlung im dritten Konsularjahre nach dem Konsulate des P. Sempronius und M. Cornelius erfolgen solle; sie hätte also, wenn dieses in den 3 Jahren nicht mitgerechnet wird, im vorhergehenden Jahre, im Konsulate des Cn. Cornelius und P. Älius, wenn es aber mitgerechnet wird, schon ein Jahr vorher, die dritte in dem laufenden Jahre geschehen sollen. Da aber diese erst 4 Jahre später (s. 33.42.3) geleistet wird und wahrscheinlich zurückgestellt ist, so kann an u. St. nur von der zweiten Rate die Rede sein; denn da 33, 42, 3 die ultima pensio erwähnt wird, so läfst sich auch nicht wohl annehmen, dafs die zweite erst nachträglich erfolgt sei. Ebenso wenig folgt aus dem Namen trientabulum (s. § 9), dafs die Rate die dritte gewesen sei, und die Klagen § 4 lassen mehr die Verzögerung der zweiten annehmen.
senatum] ist zu betonen, im Gegensatze zu consules, und ist deshalb vorangestellt.