Verlagsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
für Publikationen, die im Europäischen Universitätsverlag erscheinen. Für Bücher von Universitätsverlagen, die im Rahmen des Netzwerks der Universitätsverlage erscheinen, gelten die AGB der jeweiligen Universitätsverlage.Publikationsbedingungen Europäischer Universitätsverlag (GmbH)
I. Gegenstand und Geltungsbereich
1. Werkschöpfer, in der Regel Autoren/Herausgeber/Übersetzer/ Künstler/Werkschöpfer, und der Europäische Universitätsverlag GmbH (Verlag) stimmen darin überein, dass für diese Publikationsbedingungen niederländisches Recht gelten soll. Die Rechteübertragung in diesen Publikationsbedinungen betrifft Vervielfältigungsrechte und sämtliche Schutzrechte, die aus dem Urheberrecht oder Werknutzungsrechten ableitbar sind (Vervielfältigungsrecht, Recht zur Veränderung, zum Weiterverkauf etc.). Die Überlassung der Rechte schließt auch das Urheberrecht ein. Sollte ein Gericht das Gelten des niederländischen Rechts in einem Streitfall nicht anerkennen, sondern das Gelten eines anderen nationalen Rechts, welches die Überlassung des Urheberrechts ausschließt, so gelten diese Publikationsbedingungen in allen anderen Rechteüberlassungen unverändert. Werke sind schriftliche, künstlerische oder elektronische Dokumente (ggf. incl. Text, Bild, Film, Programme, Daten etc.), die dem Verlag direkt oder über eine elektronische Plattform zur Veröffentlichung angeboten werden. Die Publikation von Werken wird zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung. Der Werkschöpfer garantiert dem Verlag, dass er die Urheber-, Werknutzungs- und Vervielfältigungsrechte für den eingereichten Beitrag besitzt, keine Rechte Dritter verletzt, und dem Verlag diese Rechte sachlich und räumlich unbeschränkt für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts ausschließlich überträgt. Bei Dissertationen überlässt der Werkschöpfer dem Verlag das Original des Imprimaturs und stellt die Zustellung von Kopien der Gutachten an den Verlag sicher. Die in diesen Publikationsbedingungen genannten Konditionen sind Standard-Konditionen. Sollten für einzelne der aufgeführten Konditionen in einer Nebenabrede andere Konditionen vereinbart werden, so haben die in der Nebenabrede vereinbarten Konditionen Vorrang, die weiteren Standard-Kondititonen der Publikationsbedingungen behalten jedoch weiterhin Gültigkeit.
2. Der Inhaber der Rechte am Werk überträgt dem Verlag das ausschließliche Urheberrecht, Nutzungs- und Vervielfältigungsrecht sowie das Recht zur Verbreitung des Werkes, sowie alle Nebenrechte am Werk, wie z.B.:
Vorabdrucke des Werkes oder von Teilen desselben in Zeitungen und Zeitschriften sowie Lesung in Rundfunk und Fernsehen vor Erscheinen des Werkes;
Nachdrucke des Werkes oder von Teilen desselben in Zeitungen und Zeitschriften sowie der Lesung in Rundfunk und Fernsehen nach Erscheinen des Werkes;
Nachdrucke als Buchgemeinschafts-, Taschenbuch-, Volks-, Sonder-, Schul- und Reprint-Ausgaben im eigenen oder als Lizenzausgaben im fremden Verlag, bei Schulbuch-Ausgaben und Anthologien auch von Teilen;
Das Recht der Herausgabe oder Lizenzvergabe von gekürzten Ausgaben;
Verwertung oder Bearbeitung des Werkes für Hörfunk, Fernsehen und elektronische Medien incl. Spiele;
Verwertung oder Bearbeitung des Werkes für Bühne und Film sowie für mechanische Vervielfältigungen auf Tonbändern, Platten und etwaigen anderen Bild- und Tonträgern sowie die daraus abgeleiteten Vorführ- und entsprechenden Verwertungsrechte, einschließlich Download;
Vortrag des Werkes durch Dritte;
Vertonung des Werkes;
Herausgabe von Mikroskopieausgaben;
Herausgabe des Werkes auf digitalen Datenträgern, wie CD-ROM, Festplatten und anderer Verfahren im Rahmen des "Electronic Publishing", einschließlich eingeschränkter und kostenpflichtiger oder kostenfreier Zugriffsrechte, Voransichten, Durchsuchbarkeit, Downloadmöglichkeit, Kombinationen mit Print-Ausgaben; VTO und eBook;
die nach dem Wahrnehmungsvertrag der VG Wort in seiner jeweiligen Fassung wahrzunehmenden Rechte;
die Veränderung des Werkes (z.B. durch Lektorat, überarbeitete Neuauflage, Kürzung, Veröffentlichung von Teilen oder als Teil eines größeren Werkes).
3. Der Verlag ist berechtigt, alle ihm hiernach zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen oder Dritten Nutzungsrechte an diesem Rechten einzuräumen.
II. Angebotsabgabe
1. Sollte keine kostenfreie Publikation vereinbart sein, sondern ein Angebot abgegeben werden, ist dieses Angebot zunächst drei Monate verbindlich. Es gilt vorbehaltlich einer Einsichtnahme in das Originalmanuskript/-werk des Werkschöpfers. Die im Angebot genannten Konditionen gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Daten unverändert bleiben. In jedem Falle ist letztlich die definitive Zahl der Druckseiten (bei Audio- oder elektronischen Publikationen der Umfang) und der Aufwand für die Realisierung/Verbreitung etc. für die Höhe des vom Werkschöpfer zu leistenden Zuschusses maßgeblich.
2. Falls der Autor nicht eine unbesehene Veröffentlichung wünscht (z.B. direkte Online-Veröffentlichung) wird in der Regel eine Druckfahne erstellt. Bei vom Verlag hergestelltem Lasersatz werden Satzfehler, soweit sie der Werkschöpfer vor Drucklegung reklamiert und es sich nach Auskunft eines vom Verlag zu befragenden Experten tatsächlich um Satzfehler handelt, kostenfrei berichtigt. Dagegen werden vom Verlag infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung vom Manuskript bzw. vom auf der elektronischen Datenträgern gespeicherten bzw. elektronisch übermitteltem Text erforderliche Abänderungen, insbesondere Autorkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Veränderte Querverweiszahlen werden vom Werkschöpfer durch automatische Funktionen zur Verfügung gestellt und vom Werkschöpfer in der Druckfahne überprüft, der Verlag ist nicht verpflichtet, die Querverweise auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Der für das Einfügen von vom Werkschöpfer nach Erhalt der Druckfahne verlangten Änderungen in den Satz erforderliche Aufwand wird als Autorkorrektur berechnet. Der Werkschöpfer soll den ersten Korrekturdurchgang innerhalb von zwei und, falls es weitere gibt, die weiteren innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Abzüge erledigen. Verlängert sich die Produktionszeit erheblich, weil der Werkschöpfer die vorgegebene Korrekturzeit deutlich überschreitet, hat der Verlag das Recht, zwischenzeitlich eingetretene Preiserhöhungen an den Werkschöpfer weiterzubelasten. Beim Lasersatz ist das Neuzeichnen/Retuschieren von Skizzen Schaubildern etc. im Druckkostenzuschuss nur enthalten, wenn dies ausdrücklich im Angebot erwähnt wurde. Sollten Korrektur-Mehrarbeiten in Orthographie, bei Stilfehlern oder im Format anfallen, so trägt diese der Werkschöpfer nach Aufwand. Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob der Verlag einen gefundenen Fehler korrigieren darf, ist bei orthographischen und stilistischen Fehlern das Urteil des vom Verlag zu bestimmenden und zu befragenden Experten (in der Regel Lektor, ggf. Universitäts-Professor der Germanistik). Der Verlag ist zur Fehlerkorrektur jedoch nicht verpflichtet (etwa bei in einem Redigierdurchgang übersehenen Flüchtigkeitsfehlern).
3. Der Werkschöpfer kann weitere Autorenexemplare zusätzlich zu seinen Freiexemplaren bis zur Drucklegung zu einem zu vereinbarenden Vorzugspreis bestellen. Der Verlag behält sich indessen ausdrücklich eine mengenmäßige Begrenzung dieser Exemplare vor.
4. Zieht sich die Ablieferung des Manuskripts über sechs Monate nach Angebotsabgabe hinaus hin, so behält sich der Verlag vor, zwischenzeitlich eingetretene Preiserhöhungen des grafischen Gewerbes (bei elektronischen Publikationen des elektronischen Mediengewerbes) an den Werkschöpfer weiterzubelasten.
III. Druckvorlage
1 . Bis zur Ablieferung des Werkes trägt der Werkschöpfer die Gefahr des Unterganges des Werkes. Der Werkschöpfer verpflichtet sich, die ihm vom Verlag zur Verfügung gestellten Unterlagen (bei Übersetzungen z.B. Originalmanuskript usw.), sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
2. Der Werkschöpfer überträgt dem Verlag das Recht, das Werk des Werkschöpfers z.B. bei einer Übertragung in ein anderes Medium (z.B. von Roman zu Film) zu ändern und zu bearbeiten, z.B. den Stil. Wird das Werk dadurch so stark verändert, dass hierdurch das Urheberpersönlichkeitsrecht des Werkschöpfers verletzt sein könnte, so ist der Werkschöpfer berechtigt, dem Verlag die Erwähnung seines Namens als Werkschöpfer zu versagen.
3. Der Werkschöpfer verpflichtet sich, die Korrektur bzw. Revision unverzüglich und ohne besondere Vergütung zu übernehmen, die korrigierten bzw. revidierten Abzüge für druckreif/produktionsreif zu erklären und auf schnellstem Wege dem Verlag zurückzureichen. Überschreiten die Kosten der vom Werkschöpfers an der als verbindlich bezeichneten Fassung vorgenommenen Änderungen 10 % des ursprünglichen Satz-/Vorproduktionspreises, so fallen diese zusätzlichen Kosten zu Lasten des Werkschöpfers.
4. Der Werkschöpfer trägt bei allen Herstellungsformen die Verantwortung für eine fehlerfreie Textgestalt. Der Verlag ist zur Korrekturlesung nicht verpflichtet. Sollte der Verlag jedoch über die vom Werkschöpfer gefundenen Fehler hinaus weitere Fehler finden, so trägt der Werkschöpfer die Kosten für die Fehlerkorrektur.
5. Wird als Herstellungsform der Druck ab Manuskript des Werkschöpfers vereinbart, müssen Layout und Qualität der Text- und Abbildungsvorlagen allgemein üblichem graphischen Standard bzw. dem Standard der Reihe, in der der Beitrag erscheint, entsprechen. Der Verlag hat das Recht, vom Werkschöpfer gelieferte Vorlagen zurückzuweisen bzw. Nachbesserungen zu verlangen, wenn kein vertretbares Reproduktionsergebnis zu erwarten ist.
6. Der Verlag darf ohne Rücksprache mit dem Werkschöpfer kostenfreie Retuschearbeiten am vom Werkschöpfer gelieferten Typoskript durchführen, insofern der Inhalt des Textes dabei nicht geändert wird. Ausschlaggebend für die Korrektur von Fehlern ist stets das Urteil des vom Verlag zu bestimmenden und zu befragenden Experten (in der Regel Lektor/Universitäts-Professor).
7. Die genaue Bezeichnung des Buchtitels sowie die Ansetzung von Titel und Untertitel ist ebenfalls Sache des Verlags. Sie richtet sich in erster Linie nach Gesichtspunkten der Vermarktung und sollte berücksichtigen, ob ein in Betracht gezogener Titel vorher bereits verwendet wurde. Bei Buchpublikationen von Dissertationen ohne ein über einen extrem begrenzten Fachkreis hinausgehendes Interesse behält der Verlag in der Regel den vom Werkschöpfer vorgeschlagenen Titel bei.
IV. Form und Ausstattung der Buch-/Medien-Exemplare
1. Die Wahl des Mediums, bei Print-Medien die Gestaltung des Umschlages, der Titel und der Texte für die vierte Umschlagseite, die Wahl des Materials und der Veredelung für den Umschlag sowie die Wahl des Papiers sind grundsätzlich Aufgabe des Verlages. Grundsätzlich wird bei Print-Medien ein farbiges, hochglänzendes Titelblatt in Softcover-Bindung verwendet. Auf Wunsch besteht auch die Möglichkeit der Hardcover-Bindung. Bei elektronischen Medien gilt dies entsprechend für die Gestaltung der Medien-Verpackung. Bei digitaler Veröffentlichung z.B. bei der Veröffentlichung im Internet kann ein Umschlag entfallen. Der Verlag behält sich eine Neugestaltung der Umschläge des Beitrags auch nach Angebotsabgabe und auch bei Neuauflagen vor. Ebenso bleiben begründete redaktionelle Änderungen (etwa Aktualisierungen, Berücksichtigung neuer Literatur oder Erkenntnisse etc.) am vom Werkschöpfer eingereichten Manuskript sowie an den Werbetexten vorbehalten.
2. Der Verlag verpflichtet sich, den Namen des Werkschöpfers in der Titelei und im Impressum zu nennen. Im Fall der Vergabe von Nebenrechten an Dritte setzt sich der Verlag für die entsprechende Nennung des Werkschöpfers ein.
V. Zahlung und Fälligkeit
1. Nach Einreichen des Werkes erfolgt Rechnungsstellung für eine Hälfte des vom Werkschöpfer zu leistenden Zuschusses. Die andere Hälfte des Zuschusses wird mit Ablieferung der Druckfahne beim Autor fällig. Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt zahlbar. Skonto kann nicht gewährt werden. Bei Werkschöpfern, die im Ausland ansässig sind oder während der Produktion des Buches / Mediums auf Dauer ins Ausland gehen, wird der gesamte Druckkostenzuschuss nach Ablieferung des satz bzw. druckreifen Manuskriptes fällig. Der Verlag ist jedoch bereit, für den zweiten Teil des Zuschusses eine Bankbürgschaft zu akzeptieren.
2. Gerät der Werkschöpfer mit der Zahlung der 1. Rate des Druckkostenzuschusses trotz Mahnung in Verzug, so kann der Verlag die Produktion des Buches aussetzen sowie die Begleichung des gesamten Druckkostenzuschusses vor Abschluss der Druckfahne des Buches an den Werkschöpfer fordern.
Vl. Lieferung
1. Die Produktionszeit beginnt mit dem Tag, an welchem dem Verlag das vollständige druck bzw. satzreife Manuskript incl. sämtlicher dem Werkschöpfer vom Verlag bei Vertragsabschluss zur Komplettierung übergebener Vordrucke zur Verfügung stellt. Überschreitet der Werkschöpfer den im Verlagsvertrag vorgesehenen Ablieferungstermin des Manuskriptes, so kann vom Verlag ein neuer Fertigstellungstermin festgesetzt werden. Müssen vom Verlag zusätzlich bei Angebotsabgabe nicht vereinbarte Arbeiten zur Herstellung des Buches/Produktes, beispielsweise Retuschearbeiten, ausgeführt werden bzw. werden die Herstellungsarbeiten auf Veranlassung oder Verschulden des Werkschöpfers unterbrochen, so verschiebt sich der Fertigstellungstermin des Buches/Produktes entsprechend.
2. Gerät der Verlag mit der Fertigstellung des Buches/Produktes in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens sechs Wochen zu gewähren. Ersatzansprüche über die Produktion des Buches/Produktes hinaus können nicht geltend gemacht werden.
3. Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
4. Den Versand der Autorenexemplare nimmt der Verlag mit der gebotenen Sorgfalt vor, er haftet jedoch nur für grobe Fahrlässigkeit. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Werkschöpfers. Wenn der Werkschöpfer im Inland ansässig ist, erfolgt der Versand der Autoren und Pflichtexemplare per Post oder durch Paketdienste, frei Haus. Bei Lieferungen ins Ausland werden die Versandspesen in Rechnung gestellt.
Vll. Beanstandungen/Gewährleistung
1. Gemäß Publikationsbedingungen erfolgt die Produktion des Buches/Produktes auf Rechnung des Verlages. Der Verlag wird daher das Produktionsergebnis sorgfältig prüfen. Der Verlag verpflichtet sich im übrigen, etwaige Beanstandungen des Werkschöpfers unter Zugrundelegung der im grafischen Gewerbe geltenden Normen sowie unter Berücksichtigung langjähriger Erfahrungswerte zu prüfen. Kommt der Verlag nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Schluss, dass die Beanstandung des Werkschöpfers eine Mängelrüge gegenüber den Lieferanten des Verlages nicht zulässt, wird er dies dem Werkschöpfer mitteilen. Der Werkschöpfer kann dann frei entscheiden, ob er das Risiko des Rechtsweges auf sich nehmen möchte. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verlag nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung, ggf. in einer neuen Auflage, verpflichtet.
2. Insofern vor Angebotsabgabe oder während der Produktionszeit Bemusterungen erfolgten (Überlassung von Musterbänden o.ä.), können diese für das Produktionsergebnis nur bedingt verbindlich sein. Handelsübliche Abweichungen, wie sie beispielsweise beim Druck farbiger Umschläge oder bei der Papierqualität im grafischen Gewerbe vorkommen können, werden vom Werkschöpfer ausdrücklich akzeptiert. Der Verlag weist darauf hin, dass aus schneidetechnischen Gründen Format-Abweichungen von 2% der jeweiligen Buchlänge oder -breite auch innerhalb derselben Auflage vorkommen können.
3. Beanstandungen des Produktionsergebnisses oder der Endabrechnung können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb einer Woche nach Empfang der Bücher bzw. der Rechnung in schriftlicher Form vorgebracht werden. Der Verlag ist verpflichtet, Herstellungsunterlagen wie z.B. Korrekturabzüge längstens drei Monate aufzubewahren. Der Werkschöpfer akzeptiert dies ausdrücklich. Die Nichtaufbewahrung der Unterlagen nach Ablauf dieser Frist kann dem Verlag im Streitfalle in keinem Fall zum Nachteil ausgelegt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Werkschöpfer nicht zu.
4. Bei Verlust oder Untergang des vom Werkschöpfer gelieferten Manuskriptes, der Diskette(n) oder der Originalvorlagen für die Reproduktion von Abbildungen etc. haftet der Verlag nur bei grober Fahrlässigkeit bis zur Höhe des materiellen Wiederbeschaffungswertes.
5. Liefert der Werkschöpfer dem Verlag für die Buchproduktion einen elektronischen Text, so übernimmt der Verlag bei Verlust oder Untergang des Textes keine Haftung. Auch kann der Verlag für eine fehlerfreie Textkonvertierung keine Gewähr übernehmen und schließt jegliche Haftung dafür aus.
VIII. Rechtseinräumungen
1. Die Drucklegung des Manuskripts im Verlag erfolgt unter dem Vorbehalt der Zustimmung vom Verlag zu bestimmender Experten. Bei Ablehnung der Kommission kann die Drucklegung nach Rücksprache mit dem Werkschöpfer zu denselben Konditionen bei einem anderen Unterverlag des Verlagshauses erfolgen.
2. Der Werkschöpfer als alleiniger Inhaber aller Rechte an dem Werk räumt dem Verlag, räumlich und inhaltlich unbeschränkt sowie für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechtsschutzes das ausschließliche Urheberrecht, das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung in Buch- oder sonstiger Medienform incl. elektronischer Form und Internet für alle Auflagen und Ausgaben sowie für alle Sprachen ein. Jede anderweitige Verwendung des Werkes bedarf der Zustimmung des Verlages. Dies gilt auch für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Der Werkschöpfer erklärt und steht dafür ein, dass weder die Herausgabe des Werkes Rechte und Ansprüche Dritter oder das Gesetz verletzt noch über Nutzungsrechte an dem Werk ganz oder teilweise anderweitig verfügt worden ist.
3. Der Werkschöpfer überträgt dem Verlag insbesondere das Recht zur Herstellung und zum Vertrieb im fotomechanischen Nachdruck, Fotokopie, Xerographie, Mikrofiche, Mikroprint, Mikrofilm sowie in digitalisierter Form auf und in entsprechenden Medien (CD, DVD, Internet etc.).
4. Werden dem Werk Abbildungen beigegeben, so steht der Werkschöpfer dafür ein, dass er über die Rechte an den Vorlagen verfügen kann, und er räumt diese Rechte dem Verlag zu den obengenannten Bedingungen ein.
5. Der Verlag wird die Verwaltung des Verlagsrechts nicht restriktiv handhaben, um so dem Werkschöpfer die Verbreitung seiner Thesen auch anderweitig zu ermöglichen. So bleibt es beispielsweise dem Werkschöpfer unbenommen, unter Angabe der Quelle Teile seines Werkes in Aufsätzen zu verwenden. Eine eigenständige Veröffentlichung des Werkes durch den Werkschöpfer z.B. im Internet, die die Verbreitung oder den wirtschaftlichen Erfolg (incl. pauschale Lizenzgebühren für den Online-Zugriff auf alle Verlagspublikationen) der Veröffentlichung des Verlags (ggf. im Internet oder als Print-Ausgabe) beeinträchtigen könnte, ist jedoch ausgeschlossen.
IX Der Beitrag
1. Der Werkschöpfer legt dem Verlag ein druck bzw. satzreifes Manuskript / einen reproduktionsfähigen Beitrag als Datei und als Ausdruck vor. Alle darüberhinaus anfallenden Mehrarbeiten, um eine reproduktionsfähige und möglichst fehlerfreie Vorlage zu erhalten, werden dem Autor nach Aufwand in Rechnung gestellt.
2. Der Werkschöpfer behält eine Sicherheitskopie des Manuskriptes bzw. der Medien (Disketten, CD o.ä.) bei sich.
3. Wird nichts anderes vereinbart, so geht das Manuskript / Medium (einschließlich sonstiger Druckvorlagen) mit der Ablieferung in das Eigentum des Verlages über.
4. Grundsätzlich ist Magisterarbeiten, Diplomarbeiten und Dissertationen ein ca. 1-2 seitiges Vorwort des Betreuers der Arbeit beizufügen.
X Druckkostenzuschuss
1. Die Herstellung des Werkes erfolgt auf Rechnung des Verlegers. Der Verlag unterbreitet dem Werkschöpfer ein Angebot, das die Publikationsbedingungen enthält. Verlangt der Verlag einen Druckkostenzuschuss, so wird dieser im Angebot ausgewiesen. Das in Vorbereitung dieses Vertrags unterbreitete Angebot sowie alle schriftlichen zwischen Werkschöpfer und Verlag vereinbarten Änderungen oder Ergänzungen sind Bestandteil des vorliegenden Vertrages. Die Leistung eines Druckkostenzuschusses begründet kein Eigentumsrecht an der gedruckten Auflage.
2. Bei weiteren Auflagen nach einer Erstauflage braucht der Werkschöpfer keinen Druckkostenzuschuss zu leisten.
XI Auflage
1. Der Verlag entscheidet über das Herstellungsverfahren, z.B. Digitaldruck / publishing-on-demand bzw. Offset. Bei Verfahren, die keine feste Auflage vorsehen (z.B. publishing-on-demand), richtet sich die tatsächliche Anzahl nach der Nachfrage. Der Verlag garantiert aber, dass das Buch 10 Jahre über den Buchhandel oder über elektronische Plattformen erhältlich ist. Wird im Verlagsvertrag nichts anderes vereinbart, so verwendet der eine selbst zu bestimmende Anzahl von Exemplare für Rezension und Werbung sowie als Belege und je nach Angebot 1-10 Exemplare als Belegexemplare für den Werkschöpfer.
2. Ist das Kontingent an Rezensions , Werbe und Belegexemplaren erschöpft, so kann der Verlag weiteren Verpflichtungen nur nachkommen, indem er auf den Bestand der Verkaufsauflage zurückgreift. Der Verlag ist berechtigt, die Rezensions , Werbe und Belegexemplare auszugeben, ohne dass der Werkschöpfer einen Einzelnachweis dafür verlangt.
3. Der Werkschöpfer kann weitere Exemplare seines Buches und andere Titel des Verlages mit einem zu vereinbarenden Rabatt auf den Verkaufspreis vom Verlag beziehen. Wird kein abweichender Rabattsatz vereinbart, gilt 10%.
4. Der Verlag kann bei höherer Nachfrage im Publishing-on-demand-Verfahren eine höhere Anzahl von Exemplaren drucken, ohne das Buch neu aufzulegen.
5. Der Verlag verpflichtet sich, das Buch in seiner neuesten Auflage 10 Jahre im Buchhandel oder elektronisch/im Internet erhältlich zu halten, falls sich die Buchhandelsstruktur nicht grundlegend ändert.
6. Der Verlag kann auch ohne Benachrichtigung des Autors/Herausgebers nach der eigentlichen Auflage weitere Auflagen (z.B. Folgeauflagen, preislich günstigere Studienausgaben für die Verwendung durch Studierende, Lizenzausgaben) produzieren, bei denen der Werkschöpfer keine Freiexemplare und kein Honorar erhält. Der Werkschöpfer kann jedoch auch von diesen Ausgaben/Auflagen Exemplare zum Autorenrabatt erwerben.
XII Werbung
1. Der Werkschöpfer ist informiert darüber, dass die Werbung zum Teil von Verlagsseite durchgeführt wird.
2. Der Verlag bestimmt die zur Verbreitung erforderlichen Werbemaßnahmen sowie den zeitlichen Ablauf der Werbung. Der Verlag sorgt national und soweit es dem Verlag angemessen erscheint international für Bekanntmachung. Der Grad der Bekanntmachung liegt im Ermessen des Verlags. Der Verlag bemüht sich um eine Aufnahme in die wichtigsten Nationalbibliographien und um eine Besprechung in der Fachpresse. Der Verlag nimmt Anregungen des Werkschöpfers hinsichtlich der Werbung gern entgegen.
3. Der Werkschöpfer unterstützt den Verlag bei seinen Werbemaßnahmen, indem er dem Verlag einen Kurzwerbetext, eine Kurzinhaltsangabe auf Deutsch und Englisch sowie einige autobiographische Angaben sowie ggf. eine Interessentenliste liefert. Entsprechende Hinweise des Verlages erhält der Werkschöpfer sofort nach Vertragsabschluss.
XIII Vertrieb
1. Der Verlag bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen den Verkaufspreis sowie die einzuschlagenden Vertriebswege (incl. ggf. Veröffentlichung im Internet unter Hinweis auf die Urheberrechte). Die Auslieferung kann durch eine vom Verlag zu bestimmende Auslieferung erfolgen. Änderungen des Verkaufspreises behält sich der Verlag vor.
2. Der Werkschöpfer verpflichtet sich, seine Autorenexemplare nicht weiterzugeben oder als Freistück an Institutionen abzugeben, sofern er nicht ausdrücklich als Gegenleistung (für Archivbenutzung o.ä.) dazu verpflichtet wurde. Auch andere vom Verlag bezogene Titel darf der Werkschöpfer nicht weiterveräußern. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung haftet er dem Verlag für den entstandenen Schaden.
XIV Rückzahlung des Druckkostenzuschusses / Honorar
1. Der Werkschöpfer informiert den Verlag über seine Kontaktinformationen (Adresse, E-Mail) sowie Änderungen derselben.
2. Der Werkschöpfer leistet einen Druckkostenzuschuss ohne Rückzahlungsanspruch gemäß Publikationsangebot und wird am Netto-Verkaufspreis der Erstauflage des Werkes (ausgenommen rabattierte Exemplare, wie Autorenexemplare) - soweit im Verlagsvertrag nicht anders geregelt - mit 5% beteiligt, zahlbar in Form von Freiexemplaren. Bei einer Zweit- oder Studienauflage übernimmt der Verlag die Druckkosten, der Werkschöpfer erhält kein Honorar. Sind mehrere Autoren/Herausgeber an der Fertigstellung eines Buches beteilgt, so wird die Beteiligung von 5% unter ihnen geteilt.
Die Abrechnung des Verlages erfolgt jährlich, und zwar erstmals ein Jahr nach Erscheinen des Buches mit Stichtag Jahresende jeweils etwa am 31.3. des Folgejahres und wird in der Regel per E-Mail an den Werkschöpfer mitgeteilt. Hat der Verlag die E-Mail an die richtige E-Mail-Adresse versand, ist der Werkschöpfer für den Empfang und Kenntnisnahme verantwortlich. Wenn die E-Mail etwa von einem SPAM-Filter aussortiert und nicht zugestellt wird, haftet der Werkschöpfer, nnicht der Verlag. Der Verlag ist ermächtigt, die Zahlung erst bis zu 4 Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. Die Abrechnung wird per Computer durchgeführt. Muss der Verlag auf den Bestand der Verkaufsauflage zurückgreifen, um beispielsweise weitergehende Anforderungen nach Rezensions-, Werbe-, Beleg- oder Ersatzexemplaren nachzukommen, so verringert sich die abrechnungspflichtige Auflage entsprechend.
3. Bei Nachdruck (z.B. im publishing on demand-Verfahren) der Erstauflage erhält der Werkschöpfer eine Beteiligung von 5% vom Netto-Verkaufspreis von jedem verkauften Exemplar, zahlbar in Form von Freiexemplaren, bei auf Kosten des Verlags erstellten Studienausgaben oder weiteren Auflagen erhält der Werkschöpfer kein Honorar, kann aber Exemplare dieser weiteren Ausgaben/Auflagen zum Autorenrabatt erwerben.
4. Von Honoraren, die sich aus der Verwertung der Nebenrechte ergeben, erhält der Verlag 95%, der Werkschöpfer 5%.
XV Weitere Auflagen
1. Ist eine Auflage ausverkauft, so kann der Werkschöpfer den Verlag auffordern, im publishing-on-demand-Verfahren wieder für eine Verfügbarkeit des Buches zu sorgen oder auf Verlagskosten eine neue Auflage/Ausgabe herzustellen und zu verbreiten. Entschließt sich der Verlag nicht dazu, das Werk wieder erhältlich zu machen, fallen die Vervielfältigungsrechte (und falls niederländisches Recht vereinbart wurde die Urheberrechte) 5 Jahre, nachdem das Buch vergriffen ist, an den Werkschöpfer zurück.
2. In der Regel teilt der Verlag dem Werkschöpfer rechtzeitig mit, wann er eine neue Auflage zu publizieren beabsichtigt, damit der Werkschöpfer ggf. Änderungen oder Ergänzungen an seinem Manuskript anbringen kann. Dies kann jedoch nicht in allen Fällen garantiert werden.
3. Jeder Werkschöpfer verpflichtet sich, pro Werk zwei Reviews/Rezensionen für den Verlag zu schreiben. Die Rezensionsexemplare stehen dem Rezensenten zu. Der Verlag bemüht sich seinerseits, auch dem Werkschöpfer dementsprechend zwei Reviewer/Rezensenten zu besorgen.
XVI Sonder- und Ausverkauf
Ist nach pflichtgemäßem Ermessen des Verlages ein nennenswerter Absatz der laufenden Auflage nicht mehr zu erzielen (in der Regel nach Ablauf von fünf Jahren), so ist der Verlag ermächtigt, den Verkaufspreis herabzusetzen, um ggf. auf diese Weise die Restauflage zu veräußern. Nach fünf Jahren ist der Verlag aber auch zur Lagerräumung berechtigt. Zur Befriedigung eventuell noch vorhandener Nachfrage bzw. um die Verbreitung des Werkes auch weiterhin sicherzustellen, erklärt sich der Verlag bereit, einen Restbestand von maximal 20 Exemplaren am Lager zu halten. Der Werkschöpfer akzeptiert, dass der Verwaltungsaufwand keine Honorarzahlung für den Restbestand zulässt. Der Verlag wird den Werkschöpfer rechtzeitig durch eingeschriebenen Brief von einer Lagerräumung unterrichten. Der Werkschöpfer muss innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Briefes erklären, ob er Restexemplare (mit einem Rabatt von 80% auf den Verkaufspreis zuzüglich Versandspesen, ohne Honoraranspruch) erwerben möchte. Erweist der eingeschriebene Brief sich als unzustellbar, kann der Verlag die Lagerräumung weiterführen.
XVII Schlussbestimmungen
1. Für Verstöße gegen die Vertragsbestimmungen, soweit sie durch höhere Gewalt oder durch außerhalb ihrer Verantwortung liegende Umstände verursacht werden, brauchen die Vertragschließenden nicht einzustehen.
2. Da das Recht in der EU frei wählbar ist und das niederländische Recht eine Unterscheidung zwischen Urheberrecht und Nutzungs-/Vervielfältigungsrechten bietet, untersteht dieses Vertragsverhältnis dem Recht der Niederlande, falls kein anderes Recht vereinbart wurde. This contract is subject to the laws of the Federal Republic of Germany, unless Dutch law was agreed. Ergänzend gelten die Regeln des Urheber- und Verlagsrechtes. Ergänzend gelten die Regeln des Urheber und Verlagsrechtes.
XlX. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist Bochum.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
5. Fassung vom 20.10.2014.