47. vectigalia] ist, da es sich auf die beiden folgenden Sätze bezieht, vorausgestellt.
ordinarii . . usus] die regelmäfsigen Bedürfnisse des Staates.
averteret] heimlich (durch Betrug) entwenden; s. 6.14.11.
[2] residuis] ‘die Reste’; s. Cic. p. Cluent. 94: locus . . de pecuniis residuis non est constitutus.
remisso] setzt, obgleich es 46, 9 imminere heifst, die Anordnung des Tributum voraus; vielleicht ist anzunehmen, dafs das remittere durch ein Edikt, dann das pronuntiare in der Contio erfolgte.
vectigal] insofern die von Karthago zu zah- [p. 83] lende Kontribution für Rom eine Einnahme war; dagegen 46.9: stipendium.
praestitit promissum] s. 26.4.2.
[3] ii] *
publicus] ist hinzugesetzt, obgleich peculatus wie § 1 immer von der Unterschlagung öffentlicher Gelder gebraucht wird; vgl. Varro L. L. 5, 95: hinc peculatum publicum.
bonis] ‘ihr eigener Besitz’; zum Gedanken vgl. 4.54.7.
furtorum manubiis*] eigentlich der Erlös aus den gestohlenen Dingen (s. 6.14.13), hier: das gestohlene Geld; vgl. 29.8.9: sacrilegii sui manubias; Cic. p. SRosc. 108: has manubias u. a.
odii] d. h. ihren Hafs an ihm auszulassen; Grund ihn zu hassen war schon da.
[4] parum ex dignitate] s. 31.15.1.
subscribere] wird von dem gebraucht, welcher die von einem anderen verfafste Anklageschrift unterschreibt und diesen, den Hauptankläger, unterstützen will; vgl. 10.22.4; Cic. p. Cluent. 131: in Popilium . . subscripsit L. Gellius u. a.
inserere . .] d. h. man dürfe sich nicht in den Streit der Parteien einmischen; zum Ausdr. vgl. 6.38.7.
[5] nec satis habere . . nisi . . ] vgl. 42.3.6.
calumniam . . iurarent] der Ankläger mufste beim Anfang des Prozesses schwören, dafs er nicht in böswilliger Absicht (calumnia = Rechtsverdrehung, besonders böswilliger Ankläger) die Klage erhebe; s. 6.16.1; Cic. p. SRosc. 55; Rein CR. 807; an u. St. dient es, wie velut andeutet, nur zur Schilderung des Unwürdigen einer solchen Anklage.
[6] pervicerunt] die Gegenpartei Scipios.
[7] Cn. Servilius] vielleicht der 30.24.1 genannte.
quaerentibus] Dativ, wie 48.3; vgl. zu 23.12.1.
[9] se peti . . fallebat] s. zu 5.2.3.
ita . .] ‘nur so’, mit der Beschränkung, dafs . .; wir sagen: ‘zwar .., aber..’
[10] obversatus] nachdem er sich [p. 84] öffentlich gezeigt, auf dem Markte verweilt hatte; s. 34.61.4; Iustin: cum toto die in oculis principum . . in foro Carthaginiensium obversatus in supremum fuisset.
vestitu forensi] die Kleidung, wie sie sein Amt forderte; die vestis forensis (in Rom die Toga) wird der vestis domestica (s. Suet. Aug. 73) gegenübergestellt.