4. [1-3] Furius, 41, 21, 3.
sortir., nur die Verloosung, nicht die Uebereinkunft (comparare inter se) wie bei den Consuln, findet sich bei den Prätoren, vgl. zu 40.47.1; Mommsen Str. 2, 189, die Verbindung mit inter se wie 28.45.9: sortirentur inter se compararentve, vgl. 2.6.3: inter se
[3-4] agri
aliquant., 41, 16, 9. [p. 66]
vacar., noch nicht vertheilt oder verkauft war.
senatus es., der Senat verfügt auch jetzt noch über den ager publicus, doch genehmigt das Volk den Beschluss durch die Wahl § 4.
viritim, so dass jeder Einzelne im Volke einen Theil bekam, wenigstens so weit das zur Vertheilung unter Bürger und Bundesgenossen bestimmte Land ausreichte; deshalb ist auch nicht wahrscheinlich, dass die Zahl der Empfänger ausgefallen sei, da diese nicht wie bei einer Colonie bestimmt sein konnte, vgl. 4.48.1; 8.11.13; Mommsen CIL. I. p. 89; Str. 2, 586 f.
decemv., wie 31.4.2; ib. 49, 5; vgl. 32.1.6, wo wahrscheinlich auch eine Vertheilung viritim stattfindet.
Aemil., 41, 27; Cass., c. 28. Aebut., s. zu 39.55.8; 41.6. Tremell. Q. Apul. und Munatius scheinen sonst nicht erwähnt zu werden; Cetheg., 39, 7; L. Apul., 45, 44; Caecil., c. 27; Salon., vgl. 34.45.
in sing., der Gegensatz zeigt, dass römische Bürger gemeint sind, vgl. 40.36.11: socium. Die Vertheilung von Staatsland an die Bundesgenossen wird sonst nicht leicht erwähnt, s. 2.41.4; 3.1.7; Marq. Stvw. 1, 57; Schwegler 2, 312; Mommsen Str. 2, 594.