Nom du blog :
divorceetranger
Description du blog :
Divorce étranger. Information sur le divorce des étrangers en France.
Catégorie :
Blog Société
Date de création :
13.09.2012
Dernière mise à jour :
13.09.2012
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Par Anonyme, le 10.06.2018
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Par Yudelkis, le 23.06.2013
Ein Scheidungsverfahren setzt die Anrufung eines zuständigen Gerichts, eines so genannten „Groß-Instanz-Gerichts“ voraus, und auch die Vertretung der Parteien, gemeinsam oder getrennt, durch einen Rechtsanwalt.
Es gibt verschiedene Scheidungsverfahren, die in zwei große Gruppen geteilt sind, je nachdem ob die Ehepartner beschießen, die Scheidungsbedingungen insgesamt außergerichtlich festzulegen, oder ob sie den kostspieligen Weg eines streitigen Verfahrens wählen, dies schon vor jeglichem Versöhnungsversuch, der übrigens auch während eines bereits laufenden Verfahrens noch in Betracht kommen kann.
Scheidung im beiderseitigen Einverständnis
Voraussetzung für diese Art der Ehescheidung ist, dass die beiden Ehegatten sich über die Ehescheidung im Prinzip und auch über die Scheidungsfolgen, d.h. das Sorgerecht für die Kinder und die Vermögensverhältnisse einig sind.
Die Ehegatten legen dem Familienrichter im Rahmen eines Antrags auf Scheidung im beiderseitigen Einverständnis eine Vereinbarung vor, in der die Scheidungsfolgen unter den Ehegatten, namentlich die Vermögensfrage, und gleichzeitig auch - die Kinder betreffend -, die Bedingungen der Ausübung des Sorgerechts, Unterhaltszahlung, Wohnort und Besuchs- und Unterbringungsrecht geregelt sind.
Nach Abschluss der Verhandlungen über die Einzelheiten der Scheidungsvereinbarung, insbesondere der Vermögenfrage, für welche ein Notar erforderlich sein kann, sofern Immobilienvermögenswerte zu teilen sind, ist das weitere Verfahren verhältnismäßig kurz: zwischen dem Tag der Antragstellung und der Bestätigung der Scheidungsvereinbarung durch den Richter verstreicht oft eine Frist von lediglich drei Monaten.
Die anderen Verfahren
Die anderen Scheidungsverfahren folgen alle dem gleichen Schema, das sich von dem des beiderseitigen Einverständnisses unterscheidet.
Einer der beiden Ehegatten reicht einen Antrag auf Scheidung ohne Begründung ein, mit dem Gesuch der Festlegung provisorischer Maßnahmen für Wohnung, Vermögensverwaltung, Zuteilung einer Anzahlung für die Verrichtung von Amtshandlungen und Unterstützungspflicht, d.h. die Sorgepflicht für minderjährige Kinder oder auch großjährige Kinder, sofern deren Unterhalt nach ihrem achtzehnten Lebensjahr weiter den Eltern obliegt.
Nach dem Einreichen des Antrags lädt der Familienrichter die Ehegatten zu einem Versöhnungstermin vor. Diese werden über die Möglichkeit von Mediationsverfahren unterrichtet und debattieren dann die beantragten Maßnahmen beim Vortermin vor dem Richter.
Der Richter erlässt einen Beschluss der Nichtversöhnung, in welchem die provisorischen Maßnahmen festgelegt werden, und er genehmigt dem beantragenden Ehegatten, in Folge seiner Entscheidung ein Scheidungsverfahren einzuleiten. Die provisorischen Maßnahmen gelten für eine Dauer von dreißig Monaten, nach Ablauf dieser Frist werden sie hinfällig.
Das Scheidungsverfahren wird durch eine Ladung eingeleitet, wobei in der Ladungsurkunde die Begründung des beantragenden Ehegatten angeführt werden muss, entweder schuldhafte Scheidung (Artikel 242 des Code civil/ frz. Bürgerliches Gesetzbuch) oder Scheidung aufgrund unwiderruflicher Zerrüttung der ehelichen Bande (Artikel 238 des Code civil). Wenn die Ehegatten ihre grundsätzliche Zustimmung zur Scheidung beim Versöhnungstermin durch ein Protokoll der grundsätzlichen Einwilligung in die Scheidung im Beisein des Richters und der Rechtsanwälte beurkunden ließen, oder wenn sie sich einig sind, das Gericht mit einem gemeinsamen Antrag anzurufen, braucht das Scheidungsbegehren in der Ladung nicht begründet zu werden, nachdem die Scheidung im Prinzip bereits feststeht und das Gericht nur noch über die Scheidungsfolgen zu befinden hat. Man spricht in diesem Fall von Scheidung durch Annahme des Trennungsprinzips.
Bei fehlendem beiderseitigem Einverständnis kann die Vermögensfrage während des Verfahrens oder im Anschluss an das Scheidungsurteil geregelt werden.
Was sind die wichtigsten Punkte, die bei einer strittigen Ehescheidung erörtert werden müssen?
-Das vom antragstellenden Ehegatten geltend gemachte schuldhafte Verhalten, das als Begründung des Scheidungsbegehrens angeführt wird
-Die kompensatorische Leistung
-Die Aufteilung des Vermögens
-Der Betrag der Unterhaltszahlung für die Kinder
Das von der Rechtsanwaltskanzlei angebotene Vorgehen
Bei einem ersten Gespräch wird die globale Lage des Ehepaars und der Familie dargelegt, es wird die Vermögenslage annähernd festgestellt, um über die Familiensituation, über den Klienten/Klientin, d.h. den konsultierenden Ehegatten, und über die mit der Auflösung der ehelichen Bande verbundenen möglichen Folgen eine erste Beurteilung abgeben zu können.
Wenn die Familie bzw. das Ehepaar von Merkmalen der Ausländereigenschaft (internationaler Aspekt der Scheidung) betroffen ist, wird die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit geprüft, um Einzelheiten über das Verfahren bzw. über das für das Scheidungsbegehren geltende Gesetz in Erfahrung zu bringen.
Außer der Rechtsberatung begleitet der Rechtsanwalt den Klienten/ Klientin bei dessen persönlichen Schritten auch aus menschlicher Sicht. In diesem Belang kann der Rechtsanwalt seinem Klienten/ Klientin zur einer Maßnahme der Mediation und/oder – falls nötig – zu einer therapeutischen Unterstützung von außerhalb raten.
Das Rechtsanwaltsbüro verfügt über eine Liste verlässlicher Fachleute, die den Klienten/ Klientin beraten können, sofern dafür Bedarf besteht.
Es versteht sich von selbst, dass der Rechtsanwalt keine Initiative ergreift, ohne die ausdrückliche vorherige Einwilligung seines Klienten/Klientin, welcher jede offizielle Regelung, jeden Anspruch und jede schriftliche Beweisführung im Voraus bestätigt.
Audit des Vermögens
Bei einem Audit der Vermögenslage muss zu allererst die Frage geklärt werden, welcher eheliche Güterstand für die Ehegatten gilt, dann die aktive und passive Masse des eigenen und/oder gemeinsamen und/oder unteilbaren Vermögens der Ehegatten.
Der Klient/Klientin muss in der Lage sein, dem Rechtsanwalt gegenüber Masse und Veränderungen seines Vermögens im Lauf der Ehe zu belegen.
Sobald der Audit abgeschlossen ist, gibt der Rechtsanwalt seinem Klienten/ Klientin eine Vorstellung von der voraussichtlichen Größenordnung des finanziellen Anteils zugunsten des anderen Ehegatten, sofern in Frage kommend, und für die gemeinsamen Kinder. Der Rechtsanwalt kann auch eine Schätzung der kompensierenden Leistung geben, die beantragt werden bzw. vom Gericht zugesprochen werden könnte.
Mediation
Alternative Verfahren zur Beilegung von Konflikten können bei ehelichen Rechtsstreitigkeiten zufriedenstellende Ergebnisse zeitigen, sofern jede der Parteien damit einverstanden ist, diesen Weg zu beschreiten. Die Rechtsanwaltskanzlei arbeitet mit qualifizierten Fachleuten zusammen, sowohl auf lokaler wie auch auf internationaler Ebene, um eine Maßnahme der Vermittlung/ Mediation in Gang zu setzen, sofern es im Interesse der beiden Parteien liegt.
Der Rechtsanwalt betreut seinen Klienten/ seine Klientin auch bei dem Bemühen um eine Kompromisslösung als annehmbare Alternative zu einem gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe der Möglichkeiten und dem Willen des Klienten/ Klientin, diesen Weg zu beschreiten.
Für weitere Auskünfte oder Erläuterungen wenden Sie sich bitte an das Cabinet Maître Jean-Olivier D’ORIA. Divorce France Allemagne Divorce étranger allemand Divorce étranger information