9. labes, s. 2.44.8; da velut erst vor contagio steht und der Ursprung des Uebels bezeichnet wird, so ist die Lesart späterer Hdss. tabes weniger passend, vgl. 2.23.6; 7.22.5; Sall. C. 36, 5; tanta vis morbi uti tabes. Nicht ohne Absicht scheint L. an die c. 7 erwähnten Anfänge der Sittenverderbniss die hier geschilderten Vorgänge angeknüpft zu haben.
capac., früher in Prosa selten, Curt. 8, 45, 11.
patient., als Etrurien od. überhaupt andere Orte.
celau., nach c. 10, 7; 13, 12 f.; 15, 6 wird die Feier als nicht so verborgen dargestellt, nur die wahre Beschaffenheit und der Zweck derselben war nicht bekannt.
ea nach malorum und dieses nach mali ist nicht ohne Härte.
[2-3] equo, er hatte als Ritter gedient und war vermögend gewesen, s. c. 44, 1; 27, 11, 14 f., Becker 2, 1, 251; 267 f., ein besonderer Census der Ritter soll nicht gerade be-Tit. Liv. IX. 1. 2. Aufl. [p. 18] zeichnet werden, so wie auch stipendia fec. nur bedeutet: er hatte Kriegsdienst gethan, nicht: um Sold gedient, s. 5.7.12.
tutorib., die von dem Vater oder dem Magistrate eingesetzten (tutela legitima).
sub. tut. ... educ. f., L. scheint anzudeuten, dass nach dem Tode der tutores die Vormundschaft auf die Mutter und den Stiefvater: quia tutelam ita gesserat, übergegangen, ein neuer Vormund nicht bestellt worden sei; indess kann auch die der Mutter, s. 4.9.6, (oder anderen Verwandten) obliegende von den tutores nicht geleitete educatio, in Rücksicht auf den Stiefvater, der auch Cic. Phil. 2, 8, 18 als bei der Erziehung thätig erwähnt wird, zugleich die negotiorum gestio für den Stiefsohn, nicht die tutela im strengen Sinne gemeint sein, vgl. 4.9; Senec. ad Marc. 24, 1: pupillus relictus sub tutorum cura usque ad quartum decimum annum fuit, sub matris tutela semper, Rein Röm. Privatrecht 523 ff.
Rutil. sonst ein Zuname der Nautii und Marcii. ... ut ration.
poss., der Mündel kann, wenn er mündig geworden ist, Rechenschaft über die Verwaltung der Vormundschaft fordern und diese gerichtlich erzwingen, s. Gaius 1, 191: ubi pupillorum
negotia tutores tractant, eis post pubertatem tutelae iudicio rationem reddunt; der Stiefvater will also Aebutius durch das Bewusstsein einer Schuld abhalten gerichtliche Rechenschaftsablegung zu fordern.
corruptelae, das Mittel ihn sittlich zu Grunde zu richten, zu Verbrechen zu verführen und so abhängig (obnoxium) zu machen, s. Cic. Deiot. 11, 30.
erant hat sich an Bacchanalia angeschlossen, welches auch als Subject betrachtet werden kann, s. 45.39.12.
[4-7] adpellat = adpellans dicit, vgl. 40.9.2.
Bacchis ... init., der Sinn ist: sie wolle ihn in die Bacchusmysterien einweihen lassen; aber Bacchis scheint der dat. plur. von Baccha zu sein, vgl. c. 13, 12, SC. de Bacch.: Bacas vir ne quis adiese velet, vgl. c. 10, 2; 14, 8 für die Bacch., den B. einweihen da ursprünglich nur Frauen aufge nommen wurden, c. 13, 8, s. Cic. Legg. 2, 15, 37: initientur eo ritur Cereri, quo Romae initiantur; dagegen ist c. 10, 6 der Ort bezeichnet, u. c. 11, 7: sacris initiari.
castim., aus c. 10, 1; 11, 2 zu erklären, pure l., Paul. Diac. p. 248: pure lautum, aqua pura lautum, s. 1.45.6.
sacrar., s. c. 10, 5, vgl. 25.1.12, ist wohl nicht der c. 12, 4 erwähnte Hain, sondern ein für die Mysterien geweihter Raum in einem Privathause, s. Jordan Topogr. II. 277.
nob., bekannt, s. c. 4, 7; Doederlein. Synonym. 5, 242.
non digna hat nur die Mz. Hds., die übrigen nomine digna, und allerdings sollte man nach non digna nicht sowohl eodem
tuebatur, als eine Andeutung erwarten, dass Hispala ihren Lebens- [p. 19] wandel geändert habe, s. c. 10, 5 erwarten, wie sie sich in den spätern Hdss. findet: assuerat libera huic uni adolescenti animum applicuit, vgl. Curt. 6, 25, 13. Doch haben diese an d. St. eine Lücke, die viell. schon in einer älteren Hds. sich fand und auch in der Mz., der die Lesart im Texte entnommen ist, nicht genau ausgefüllt war. Wenigstens ist iuxta vicinitatem erst nach späterem Sprachgebrauch = in Folge usw. gesagt, nur Aehnliches hat L. 27.27.12: circa, vgl. 35.37.4; s. Iustin. 1, 7, 1; 12, 3, 11; Draeger Hist. Synt. 1, 545; es wird iuncta vic. od. orta ex vic. verm., s. c. 12, 6; c. 10, 5: liberam.
damnosa, Plaut. Cist. 1, 1, 51: multis damnosa eris, wie oft erwähnt wird, dass die meretrices ihre Liebhaber ausplündern, s. ib. Menaech. 1, 3, 11; Truc. 1, 2, 9 u. a.
ultro ... erat scheint den Grund zu non damnosa famae, vgl. über die Beurtheilung solcher Verhältnisse bei den Römern Becker Gallus 3, 59 f., dagegen maligne etc. Gegensatz und Begrundung von non damnosa rei zu enthalten.
sustinebat., sonst brancht L. in dem hier erforderlichen Sinne sustentare, s. 2.34.5, verschieden ist 6.15.9: sustinendo necessitates.
patroni, der die Vormundschaft über sie gehabt hätte.
in n. m. erat, sie war nicht verheirathet und hatte keinen Verwandten, der ihr Vormund hätte sein können.
tutore ... petito nach der lex Atilia, s. Gaius 1, 185: si cui nullus omnino tutor sit, eidatur in urbe Roma ex lege Atilia a praetore urbano et maiore parte tribunorum plebis, qui Atilianus tutor vocatur, Mommsen Str. 2, 97.
testam. fac., sie konnte über ihr Vermögen verfügen aher ihre Anordnung wurde erst rechtsgültig durch die von dem Vormunde gegebene Bekräftigung, auctoritas, 34, 2, 11: sine tutore auctore.