octoginta septem] LXXVIII B; hierzu bemerkt Wfsb.2: ‘die überlieferte Zahlangabe würde nicht zu der Chronologie des Liv. passen, der seit dem J. 300 v. Chr. drei Jahre weniger rechnet als die Fasten; s. zu 10.5.14; Mms. Chron. 121; vgl. jedoch 34.54.6;’; Mg. schreibt nach Glar. duodenonaginta und sagt dazu: ‘Livium sibi in his constitisse certum non est; ef. 34, 54, 6.’.
proximis] Mog.; proximi B.
profundum] Ascensius; profundam B.
quo] die im Kommentar gegebene Erklärung ist problematisch; vgl. jedoch Isokr. 1, 7 und 8; vielleicht ist armis oder quo zu streichen, letzteres etwa als Anticipation aus quondam oder als Zusatz, der die nicht erkannte Parenthese multa . . armis mit dem Vorhergehenden verbinden sollte. Harant empfiehlt quod statt quo zu schreiben.
causa] Heinsius: causai B, causae jüng. Hdschr.